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ALLGEMEINE LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

Vertragsschluß und Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.

4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z. B. fob, cif, c.u.f.) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.

Preise, Zahlungen und Verrechnung

5. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten, wie z. B. Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungsprämien etc., sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.

6. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Bei Zahlungen mittels Wechsel oder Leistung von Anzahlungen werden weder Skonti noch Zinsvergütungen gewährt. Abweichend von § 284 Abs. 3 BGB gerät der Besteller auch durch eine Mahnung (§ 284 Abs. 1 BGB) oder infolge Ablaufs einer vereinbarten Zahlungsfrist (§ 284 Abs. 2 BGB) in Verzug.

7. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sowie in den Fällen des Verzuges im Sinne von § 284 Abs. 1, 2 und 3 BGB sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 BGB bleibt unberührt.

8. Falls nach Vertragsschluß in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung nach zur Sicherheitsleistung bereit, so steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

9. Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigem Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Lieferfristen und –termine

11. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.

12. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

13. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Vertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

14. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muß uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht bzw. unsere Leistung nicht ausgeführt, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt, als versandbereit gemeldet oder ausgeführt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, jedoch nur in Höhe von 1/2% des Kaufpreises pro Woche weiterer Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5% des vereinbarten Preises. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

Versand, Verpackung und Gefahrübergang

15. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur ader Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

16. Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.

17. Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und zu dessen Lasten abgeschlossen.

18. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

Eigentumsvorbehalt

19. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualver- bindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.

20. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.

21. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

22. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

23. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.

24. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten. Die dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder an dem veräußerten Bestand.

25. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

26. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

27. Gerät der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Preises in Verzug, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne daß dem Besteller gegen diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind berechtigt, zur Sicherung unseres Herausgabeanspruchs die Geschäftsräume des Bestellers nach vorheriger Ankündigung zu betreten und die Vorbehaltsware zum Zweck der Sicherstellung wegzunehmen.

28. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 2O%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

Mängelrüge und Gewährleistung

29. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Offensichtliche und hierbei erkennbare Mängel oder Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung sind innerhalb von 1 Woche nach Empfang schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung.

30. Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht – bei Nichtbeachtung der Behandlungsvorschriften, die der Lieferung beigefügt sind oder bei uns bzw. unseren Niederlassungen angefordert werden können, – bei unsachgemäßer Auslegung, Beanspruchung oder Behandlung, – bei unsachgemäßer Instandsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, – bei Gebrauchtgeräten.

31. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge geht die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Stattdessen sind wir auch berechtigt, den Liefergegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.

32. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden).Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haben wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen Schäden der eingetretenen Art abzusichern.

33. Kommen wir unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsverpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Besteller das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.

34. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung.

35. Kapazitätsproben werden während der Garantiezeit auf Verlangen und Kosten des Bestellers durch uns gem. DIN 57510/VDE 0.510 vorgenommen.

Montage und Demontage von Akkumulatoren

36. Werden wir im Zusammenhang mit oder außerhalb von Kaufverträgen mit der Füllung, Inbetriebsetzung oder Montage (mit oder ohne Anbringen der Anschlußleitungen) von Batterien beauftragt, so gelten, soweit nicht beim Vertragsschluß etwas anderes schriftlich vereinbart war, die folgenden Bedingungen:

37. Die Vergütung erfolgt nach dem im Vertrag vereinbarten Pauschal- oder Stundensatz. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, gelten unsere aktuellen Listen-Pauschalsätze.

38. Verzögern sich Aufstellung, Montage, Demontage oder Inbetriebnahme durch Umstände insbesondere auf der Baustelle, ohne unser Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderlich werdende Reisen unseres Personals zu übernehmen.

39. Der Besteller hat uns vor Beginn unserer Leistung die genauen örtlichen Verhältnisse mitzuteilen und uns auf Besonderheiten hinzuweisen. Die vereinbarte Vergütung basiert auf ungehindertem Zugang zum Ort unserer Leistung.

40. Bei Demontage von Akkumulatoren hat der Besteller alle anfallenden Altstoffe (Säure, Laugen, Batteriematerial etc.) entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

Haftungsbegrenzung und Verjährung

41. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob Erfüllungsgehilfen, oder es sei denn, sie beruhen auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen.

42. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Bedingungen vereinbart sind.

43. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

44. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des liefernden Werkes oder Lagers. Für alle übrigen Verpflichtungen ist Karlsruhe Erfüllungsort.

45. Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand, auch bei Wechsel und Schecksachen, unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können den Besteller an seinem Sitz verklagen.

46. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Personenbezogene Daten

47. Wir speichern personenbezogene Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung.